Rechtliches + Organisatorisches
Sie haben zwei Möglichkeiten, ein Girls'Day-Angebot einzustellen:
- Angebot vor Ort
- digitales Angebot
Hier finden Sie alles zum Thema Mitmachen
Girls'Day-Termine
Der Girls'Day findet in der Regel am vierten Donnerstag im April eines Jahres statt.
Girls'Day-Termine:
- aufgrund der Osterferien schon am 3. April 2025
Versicherung
Wird in Ihrem Bundesland die Teilnahme am Girls'Day als Schulveranstaltung gewertet oder stufen die Schulen der teilnehmenden Mädchen dies so ein, dann sind die Schülerinnen über die Schule gesetzlich unfallversichert. Über diese Absicherung besteht auch Versicherungsschutz für Hin- und Rückwege zum Veranstaltungsort sowie Wegeunfälle während der Veranstaltung an diesem Tag. Bei jedem Unfall – Wegeunfall oder am Veranstaltungsort – wenden Sie sich bitte unverzüglich an das Schulsekretariat der betreffenden Schülerin. Die Schulen halten Formblätter zur Unfallmeldung bereit. Ist das Angebot im Girls'Day-Radar auf unserer Website eingetragen, dann sind die Mädchen auf jeden Fall zusätzlich zur Schule über eine subsidiäre Versicherung durch die bundesweite Koordinierungsstelle unfallversichert. Diese haftet dann, wenn es sich nicht um eine Schulveranstaltung handelt.
Die Teilnehmerinnen sind am Girls'Day in der Regel über ihre Familie haftpflichtversichert. Ist das Angebot im Girls'Day-Radar auf unserer Website eingetragen, dann sind die Mädchen auf jeden Fall über einen subsidiären Haftpflichtschutz haftpflichtversichert. Dieser greift dann, wenn keine Familienhaftpflicht vorhanden ist.
Wenn die Teilnehmerinnen zu Hause an digitalen Angeboten teilnehmen, sind sie grundsätzlich über die eigenen Familienversicherungen versichert. In einzelnen Bundesländern kann zusätzlich die Unfallversicherung der Schulen Versicherungsschutz bieten. Wenn die Teilnehmerinnen nicht zu Hause, sondern in der Schule an einem digitalen Angebot teilnehmen, sind sie über die gesetzlichen Unfallversicherungen der Schule versichert.
Aufsichtspflicht
Während Ihrer Girls'Day-Veranstaltung nehmen Sie bzw. die Betreuerinnen und Betreuer der Teilnehmerinnen die Aufsichtspflicht wahr. Diese richtet sich nach den bestehenden Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, die für Ihre Organisation gelten und den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen. Informieren Sie deshalb die Schülerinnen zu Beginn des Tages über angemessenes Verhalten, über Gefahren und die jeweils geltenden Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz. Halten Sie ggf. Schutzkleidung in ausreichender Menge bereit.
Fragen zu Ihrer Haftung bei Personen- und Sachschäden während der Veranstaltung klären Sie bitte vorher mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Ihrer Betriebshaftpflicht ab.
Arbeitsschutz
Laut §§ 2 und 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen verboten. Ausgenommen sind beispielsweise Tätigkeiten im Rahmen eines schulischen Betriebspraktikums. Beim Girls'Day handelt es sich um ein schulisches Berufsorientierungsprojekt. Angebote, die im Rahmen des Girls'Day besucht werden, gelten daher als schulisches Betriebspraktikum.
Soweit die Mädchen an dem Tag eigene Aufgaben im besuchten Betrieb übernehmen, sollte aber trotzdem darauf geachtet werden, dass diese Tätigkeiten leicht und geeignet sind.
Das vollständige Jugendarbeitsschutzgesetz finden Sie im Internet:
www.gesetze-im-internet.de/jarbschg
Gesundheit und Infektionsschutz
Für Schülerinnen, die den Girls'Day in Einrichtungen verbringen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, gibt es bestimmte Hygienevorschriften. Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass diese Tätigkeiten nicht ausgeübt werden dürfen, wenn bei bestimmte Erkrankungen vorliegen oder entsprechende Krankheitserscheinungen (Symptome) akut sind. Gesonderte Regelungen werden von den Einrichtungen selbst angegeben oder die Mädchen bei Arbeitsbeginn entsprechend belehrt.
Ansteckungsschutz für die Schülerinnen:
Eine Ansteckungsgefahr kann natürlich in allen Einrichtungen, in denen Menschen zusammen sind, prinzipiell nicht ausgeschlossen werden. Die Anbietenden von Girls'Day-Angeboten können hierfür keine Haftung übernehmen. Grundsätzlich ist eine Impfung gegen Kinderkrankheiten empfehlenswert.
Eine Belehrung zur Infektionshygiene müssen Schülerinnen für ein Tagespraktikum nicht vorlegen. Einige wichtige Hinweise für Schülerpraktikantinnen in Gemeinschaftseinrichtungen sind hier zusammengestellt: Merkblatt der Stadt Köln zum Praktikum in Gemeinschafseinrichtungen.
Datenschutz
In Unternehmen und Institutionen, in denen mit sensiblen, personenbezogenen Daten gearbeitet wird, unterliegen die dortigen Berufe der Schweigepflicht (§203 StGB), woran sich natürlich auch die Girls'Day-Teilnehmerinnen halten müssen. Allerdings sind Jugendliche vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht strafmündig und könnten im Sinne des Schweigepflichtparagrafen nicht belangt werden.
Führungszeugnis
Vor allem wegen der Kürze des Einsatzes der Mädchen und aufgrund der Tatsache, dass sie ohnehin durch das Personal am Girls'Day betreut/beaufsichtigt werden, ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses für den Girls'Day nicht notwendig.
Schulfreistellung
In fast allen Bundesländern empfehlen die Kultusministerien die Teilnahme am Mädchen-Zukunftstag für alle Schülerinnen ab der 5. Klasse.
Der Girls'Day gilt als zusätzlicher und sinnvoller Baustein innerhalb der Programme und Aktivitäten der Schulen zur Berufsorientierung in den unterschiedlichen Jahrgangsstufen. Eine Vor- und Nachbereitung des Zukunftstages erfolgt in der Regel in der Schule. Sollte der Girls'Day nicht als Schulveranstaltung durchgeführt werden, können Schülerinnen auch individuell auf Antrag der Eltern vom Schulunterricht freigestellt werden. Das Formular "Elterninfo | Schulfreistellung" können Sie als PDF in den Sprachen Deutsch, ةيبرعلا, English, Polski, Русский, Türkçe und Українська in unserem Materialcenter herunterladen. Die Erziehungsberechtigten reichen den Antrag auf Freistellung bei der Schule ein. Diese gewährt in der Regel die Freistellung vom Unterricht.
In den Bundesländern ist die Schulbefreiung unterschiedlich geregelt. Hier gelangen Sie zu einer Übersicht aller Bundesländer. Weitere Informationen und Angaben zur Schulfreistellung rund um den Mädchen-Zukunftstag erhalten Sie bei den Kultusministerien.
Teilnahmebestätigung
Mit der Teilnahmebestätigung bestätigen die Unternehmen die Teilnahme der Schülerin an ihrem Girls'Day-Angebot.
Veröffentlichung von Fotos
Das Girls'Day-Team freut sich über Ihre Fotos vom Mädchen-Zukunftstag! Gerne veröffentlichen wir ausgewählte Bilder und Kurzberichte auf unseren Internetseiten.
Nach der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen Fotos, auf denen Personen zu erkennen sind, nur noch gemacht oder veröffentlicht werden, wenn die Personen vorher schriftlich eingewilligt haben. Stellen Sie deshalb bitte sicher, dass die Fotos von den abgebildeten Mädchen (bzw. von deren Erziehungsberechtigten) freigegeben sind. Dafür können Sie hier eine Einwilligungserklärungals beschreibbares PDF herunterladen. Die Einwilligungserklärung erlaubt Ihnen als Urheber/in der Fotos und dem Kompetenzzentrum Technik-Diversity-Chancengleichheit e. V. (Bundeskoordinierungsstelle Girls'Day), die Fotos für die Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen.
Hinweis: Sie können die Einwilligungserklärung auch automatisiert über Ihr Girls'Day-Konto verschicken. D. h., Sie können gleichzeitig an alle Teilnehmerinnen Ihrer Veranstaltung ein vorausgefülltes PDF (mit Ihren Unternehmensdaten und den notwendigen Daten der Mädchen) senden. Zum Girls'Day-Konto
Bitte nutzen Sie für die Zusendung Ihrer Fotos und Berichte unser Uploadformular: